Geräteüberwachung

Damit der AED im Alltag einsatzbereit bleibt

Ein automatisierter externer Defibrillator (AED) kann nur helfen, wenn er im entscheidenden Moment wirklich bereit ist. Geräteüberwachung sorgt dafür, dass der Status nicht aus dem Blick gerät, besonders wenn mehrere Geräte im Einsatz sind oder Zuständigkeiten wechseln.

Geräteüberwachung schafft Übersicht und hilft, Abweichungen früh zu erkennen, bevor sie im Ernstfall relevant werden.

Kurz erklärt: Was bedeutet Geräteüberwachung?

Ein strukturierter Prozess, der dafür sorgt, dass ein AED

im Blick bleibt
einsatzbereit bleibt
Fristen einhält
nachvollziehbar dokumentiert ist

sodass im Ernstfall keine Unsicherheit entsteht, ob der AED wirklich bereit ist.

Geräteüberwachung sichert Einsatzbereitschaft im Alltag

Ein AED hängt oft lange ungenutzt. Genau dann entstehen typische Lücken, weil im Alltag andere Dinge drängen. In der Praxis sehen wir häufig:

  • Fristen für Elektroden oder Batterie werden übersehen
  • Zubehör ist nicht vollständig am Gerät
  • Standorte oder Zuständigkeiten ändern sich und Informationen gehen verloren
  • der Gerätestatus wird nicht regelmäßig geprüft, weil niemand Zeit dafür hat

Geräteüberwachung schafft hier Struktur. Sie sorgt dafür, dass Einsatzbereitschaft nicht von Zufall oder Einzelpersonen abhängt.

Ein AED ist nur dann ein Sicherheitsfaktor, wenn sein Status im Alltag nachvollziehbar bleibt.

Unterschied zu Wartung und technischer Prüfung

Wartung und technische Prüfung sind feste Termine mit klaren Prüfschritten am Gerät. Sie bestätigen die Funktionsfähigkeit zu definierten Zeitpunkten. Geräteüberwachung ergänzt das, indem sie den Alltag zwischen den Terminen absichert und hilft, Veränderungen früh zu erkennen.

Merksatz: Wartung prüft zu festen Zeitpunkten. Geräteüberwachung hält Einsatzbereitschaft im Alltag im Blick.

Rechtlich einordnen:
Was sich bei AEDs im Laienbereich verändert hat

Mit der Neufassung der Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) wurde für AEDs, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, klarer geregelt, wann eine sicherheitstechnische Kontrolle (STK) entfallen kann.1 Entscheidend ist, dass das Gerät sich selbst testet und dass der Betreiber die notwendigen Kontrollen im Alltag verlässlich organisiert.

Seit 20.02.2025 gilt1
  • Ein AED für Laien kann von der STK Pflicht entbunden sein, wenn er selbsttestend ist.
  • Der Betreiber führt regelmäßige Sichtprüfungen durch.
  • Wenn beides erfüllt ist, reichen Sichtprüfungen durch den Betreiber im Alltag aus.
Ab 01.01.2027 kommt für neu in Betrieb genommene AEDs im Laienbereich zusätzlich dazu1
  • Die Ergebnisse der Selbsttests müssen durch das Gerät dokumentiert werden.
  • Diese Ergebnisse müssen regelmäßig automatisch an den Betreiber über Fernüberwachung übermittelt werden.
  • Nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest muss der Betreiber sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit unverzüglich wiederhergestellt wird.
  • Daten zur Funktionsfähigkeit, zum Standort und zur öffentlichen Zugänglichkeit sollen öffentlich abrufbar bereitgestellt werden.
Merksatz: Wenn der AED selbst testet, sind regelmäßige Sichtprüfungen durch den Betreiber entscheidend. Geräteüberwachung hilft, diese Kontrollen und Hinweise im Alltag strukturiert im Blick zu behalten.

Was Geräteüberwachung bei Sicheres Herz umfasst

Geräteüberwachung ist mehr als eine gelegentliche Sichtkontrolle. Sie ist ein Serviceprozess, der Übersicht schafft, Aufgaben bündelt und Maßnahmen planbar macht.

Zentrale Leitfrage: Ist der AED im Alltag vollständig, verfügbar und ohne Verzögerung einsatzbereit?
Status & Übersicht
  • Gerätestatus nachvollziehbar dokumentieren
  • Zuordnung zu Standort und Verantwortlichkeit aktuell halten
  • Hinweise bei Abweichungen rechtzeitig erkennen
Fristen & Komponenten
  • Elektroden und Batterie im Blick behalten
  • Wechselintervalle planen und koordinieren
  • Zubehör Vollständigkeit sicherstellen
Organisation & Abläufe
  • klare Abläufe für Kontrolle und Nachverfolgung
  • Rollen und Zuständigkeiten sinnvoll strukturieren
  • Integration in bestehende Notfallorganisation
Dokumentation
  • Übersicht über Status, Maßnahmen und nächste Schritte
  • Nachweise für interne Ablage und Verantwortliche
  • saubere Übergabe bei Zuständigkeitswechsel
Unser Serviceversprechen
  • ein Ansprechpartner für Geräteüberwachung, Koordination und Rückfragen
  • klare Empfehlungen statt unübersichtlicher Einzellösungen
  • Entlastung im Alltag, damit Herzsicherheit dauerhaft wirksam bleibt

Übersicht schaffen, bevor sie im Ernstfall fehlt

Unsere Geräteüberwachung ist Teil eines funktionierenden Herzsicherheitskonzepts. Sie sorgt dafür, dass Einsatzbereitschaft nachvollziehbar bleibt und notwendige Schritte rechtzeitig geplant werden können.

Übersicht statt Einzelaufgaben
rechtzeitig statt zu spät
klar dokumentiert

Teil eines verlässlichen Herzsicherheitskonzepts

Geräteüberwachung wirkt am besten im Zusammenspiel mit den anderen Bausteinen. Sie unterstützt:

  • Wartung und technische Prüfung
  • Standortentscheidungen, die in der Praxis funktionieren
  • Einweisungen und Schulungen mit klaren Zuständigkeiten
  • Vorsorge Strukturen, die langfristig tragfähig sind

So bleibt Herzsicherheit nicht nur vorhanden, sondern dauerhaft wirksam.

Für wen Geräteüberwachung besonders sinnvoll ist

Überall dort, wo mehrere Geräte organisiert werden oder Verantwortung klar geregelt sein muss, zum Beispiel in:

  • Unternehmen und Betrieben
  • Schulen, Kindergärten und Bildungseinrichtungen
  • Sportstätten und Vereinen
  • öffentlichen Einrichtungen und Kommunen
  • medizinischen Versorgungszentren und Praxisverbünden

Unser Verständnis von Geräteüberwachung

Bei Sicheres Herz verstehen wir Geräteüberwachung als Serviceprozess. Strukturiert, nachvollziehbar und so organisiert, dass im Alltag nichts liegen bleibt. Ziel ist nicht, Aufgaben zu verkomplizieren, sondern Verantwortung zu entlasten und Einsatzbereitschaft dauerhaft sicherzustellen.

Geräteüberwachung anfragen
Wir helfen dabei, die Anforderungen alltagstauglich umzusetzen und dauerhaft im Blick zu behalten.
 

Quellen & weiterführende Informationen

  1. Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) 2025, § 12
  2. MPBetreibV 2025, Gesamtausgabe (Volltext)

Eine vollständige Übersicht aller verwendeten Quellen finden Sie hier: Quellenangaben